Schulkonferenz (SK)

(nach SchulG § 114)

An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet. Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium der schulischen Selbstgestaltung. Sie dient der Zusammenarbeit von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten und dem Schulpersonal.



Die Schulkonferenz berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. Sie kann gegenüber den anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben; die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.



Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind

  • die Schulleiterin oder der Schulleiter,
  • vier von der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte gewählte Vertreterinnen oder Vertreter,
  • vier von der Gesamtschülervertretung gewählte Schülerinnen oder Schüler ab Jahrgangsstufe 7 (Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 gehören der Schulkonferenz mit beratender Stimme an.),
  • vier von der Gesamtelternvertretung gewählte Erziehungsberechtigte und eine von den Mitgliedern nach den Nummer 1 bis 4 vorgeschlagene und gewählte, der Schule nicht angehörende Person, die die Schule in der Wahrnehmung ihrer pädagogischen Aufgaben unterstützen soll. Die in die Schulkonferenz zu wählenden Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr für zwei Jahre gewählt.



Die Schulkonferenz entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln u. a. über

  • die Verteilung und Verwendung von Personal- und Sachmitteln
  • das Schulprogramm
  • das Evaluationsprogramm der Schule die Abweichungen von der Stundentafel
  • Grundsätze über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde

Die Schulkonferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit u. a. über

  • den täglichen Unterrichtsbeginn,
  • die Stellung eines Antrags auf Einrichtung von Ganztagsangeboten und Einrichtung als Ganztagsschule,
  • die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens,
  • Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen,
  • Grundsätze der Schülerfahrten und Wandertage sowie über Vereinbarungen zu Schulpartnerschaften
  • Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung) (nach SchulG § 75-77)

 

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