Satzung des Fördervereins der Heinrich-Hertz-Schule .e.V.

Fünfte, zur Eintragung beantragte Fassung der am 10. November 1998 geänderten vierten, gültigen Fassung der am 13. Dezember 1990 errichteten Satzung. Zuletzt geändert in §7 (Mitgliederversammlung) und §11 (Auflösung des Vereins). Eingetragen unter 11953 Nz im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg.

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§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Förderverein der Heinrich-Hertz-Schule e.V.". Sein Sitz ist Berlin.

§ 2 Ziele und Zweck des Vereins

Der Förderverein der Heinrich-Hertz-Schule e.V. ist ein Interessenverband zur Förderung einer verstärkten mathematisch-naturwissenschaftlichen Ausbildung und Förderung von Schülern, die auf mathematisch-naturwissenschaftlichem oder technischem Gebiet besonders interessiert und leistungsfähig sind.

Der Verein unterstützt in diesem Rahmen inhaltlich und organisatorisch die Verwirklichung des Bildungsanliegens der Heinrich-Hertz-Schule, diese Schüler durch didaktisch vielfältige, fachlich vertiefte oder erweiterte geeignete Lern- und Bildungsangebote bei der Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu unterstützen und sie dafür zu motivieren, anspruchsvolle Aufgabenstellungen als Möglichkeit der Selbsterprobung und Selbstverwirklichung zu verstehen und zu suchen.

Der Verein fördert Kontakte und Zusammenarbeit mit Unternehmen, Wissenschafts- und Bildungseinrichtungen zur Unterstützung des angestrebten Anspruchsniveaus an die praxisorientierte und an die fachwissenschaftliche Ausbildung der Schüler.

Der Verein unterstützt die Pflege der Tradition der Heinrich-Hertz-Schule. Er bemüht sich insbesondere um die Pflege des Kontaktes zu Absolventen der Heinrich-Hertz-Schule und ist bestrebt, auch ehemalige Schüler für eine vielgestaltige Mitwirkung im Sinne der Ziele des Vereins und des Bildungszieles der Schule zu gewinnen.

Der Verein entwickelt und pflegt Kontakte zu anderen derartigen Stiftungen und Vereinen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Es beginnt mit dem 1. August eines jeden Jahres und endet mit dem 31. Juli des darauffolgenden Jahres.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich Zweck und Zielen des Vereins verbunden fühlt.

Insbesondere können Unternehmen, Wissenschafts- und Bildungseinrichtungen Mitglied des Vereins werden, wenn sie mit den Zielen des Vereins verbunden sind oder dies anstreben.

Jedes Mitglied des Vereins hat genau eine Stimme; juristische Personen, die Mitglied des Vereins sind, werden durch natürliche Personen vertreten.

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über den Antrag entscheidet. Gegen die Entscheidung kann vom Antragsteller und von jedem Mitglied des Vereins binnen 8 Wochen Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung der Aufnahme und wird wirksam mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.

Mitglieder oder Förderer des Vereins, sowie sonstige Personen, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nehmen sie die Mitgliedschaft an, haben sie volles Stimmrecht, sind jedoch beitragsfrei.

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Mitglied des Vorstandes; sie ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig,
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • durch Streichung aus der Mitgliederliste aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn der Mitgliedsbeitrag drei oder mehr Jahre nicht entrichtet wurde.

Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb der Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbescheides mit eingeschriebenem Brief Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Annahme der Berufung sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal im Schuljahr einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ordnet alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht nach Satzung vom Vorstand zu erledigen sind.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Stimmberechtigt ist, wer für das laufende Geschäftsjahr seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die einfache Mehrheit gilt auch für die Wahl des Vorstandes. Stehen mehr Kandidaten zur Wahl, als Vorstandsämter zu besetzen sind, sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
  • Entgegennahme des Geschäftsjahresberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
  • Wahl des Vorstandes,
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
  • Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

Bei Beschlüssen über Änderung der Satzung ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Anträge der Mitglieder des Vereins zur Tagesordnung, sofern sie sich auf Satzungsänderungen beziehen, sind dem Vorstand zwei Wochen vor der Versammlung einzureichen.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen mindestens eines das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht Schüler ist. Die Zeichnungsberechtigung für Vereinskonten wird nur Mitgliedern des Vorstandes erteilt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre in geheimer Abstimmung gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied, das die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt, wählen.

Der Vorsitzende bzw. ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

§ 9 Zeitweilige Projektgruppen

Zur Unterstützung des Zwecks und der Ziele des Vereins können von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zeitweilige Projektgruppen gebildet werden.

§10 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind zum 1. Oktober für das jeweilige Geschäftsjahr fällig.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung.

 

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